Vereinfachungsregelung
30.06.2021
In dem BMF-Schreiben der Finanzverwaltung vom 02.06.2021 heißt es, dass kleine Photovoltaikanlagen/BHKW zur Vereinfachung der ertragssteuerlichen Behandlung ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden können. Hierzu können steuerpflichtige Personen einen schriftlichen Antrag stellen, damit kleinen Anlagen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu unterstellen ist. Ein gestellter Antrag wirkt auch für nachfolgende Jahre.
Für welche Photovoltaikanlagen/BHKW gilt diese Regelung?
• Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und
• vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.
Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, werden häusliche Arbeitszimmer oder nur gelegentlich entgeltlich vermietete Räume (bis 520 €/VZ) nicht beachtet.
Das unter „Download PDF“ aufrufbare BMF-Schreiben führt u.a. auf, welche Folgen es mit sich bringt, wenn Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke in einem Veranlagungszeitraum nicht vorliegen und wie mit bereits veranlagten Gewinnen/Verlusten umzugehen ist.
Haben Sie Fragen zur Antragsstellung?
Wir sind gerne für Sie da.