Warum ist es wichtig zwischen privaten und geschäftlichen Benutzerkonten zu unterscheiden?
Dieses Thema wird aktuell vermehrt durch Prüfer des Finanzamts aufgegriffen und hat daher eine hohe Relevanz. Die Onlinehändler richten sich bei der Abrechnung nach der Art des Kundenkontos.
Wenn Sie Ware bei einem Onlinehändler einkaufen, kann es sein, dass die Ware aus dem europäischen Ausland geliefert wird.
Fall 1: Privatkauf über ein Business-Konto (mit Angabe der USt-ID) bei Onlinehändlern
Wenn die Warenlieferung aus dem europäischen Ausland erfolgt, wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer als „innergemeinschaftlicher Erwerb“ ausgestellt. Dabei ist der Leistungsempfänger verpflichtet die Umsatzsteuer abzuführen (auch, wenn diese nicht ausgewiesen ist). Im Gegenzug hätte er als Unternehmer ggf. ein Recht die Vorsteuer geltend zu machen.
Wenn es sich um einen privaten Einkauf handelt, wird die abzuführende Umsatzsteuer in der Regel nicht angemeldet. Dadurch kommt es zu einer Steuerverkürzung. Wenn dies (z.B. bei einer steuerlichen Außenprüfung) aufgedeckt wird, droht nicht nur eine Steuernachzahlung, sondern auch weitere Strafzahlungen bzw. strafrechtliche Konsequenzen.
Natürlich ist es auch keine Lösung, private Einkäufe als „betrieblich veranlasst“ darzustellen und mit den Buchhaltungsunterlagen einzureichen. Auch dies wird in der Regel durch eine Prüfung des Finanzamts aufgedeckt, was ebenso zu Steuernachzahlungen und ggf. weiteren Strafen führt.
Fall 2: Geschäftliche Käufe über ein privates Benutzerkonto
Warenlieferungen aus dem europäischen Ausland, welche über ein privates Benutzerkonto getätigt werden, werden üblicherweise mit Umsatzsteuer abgerechnet.
Wenn es sich um eine betriebliche Ausgabe handelt, ist diese Abrechnung falsch, da es sich um einen „innergemeinschaftlichen Erwerb“ handelt (siehe oben).
Als in Deutschland ansässiger Unternehmer können Sie die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Deutschen Finanzamt nicht als Vorsteuer zurückfordern. Dies gilt nicht nur, wenn es sich um ausländische Umsatzsteuer handelt. Auch deutsche Umsatzsteuer wäre als, zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, nicht abzugsfähig.
Wenn Sie als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer in anderen Fällen nur den Nettopreis zahlen, bleiben Sie in diesen Fall auf dem gesamtem Bruttobetrag „sitzen“.
Wie fällt so etwas dem Finanzamt auf?
In Europa werden die Lieferungen zwischen Unternehmen anhand der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfasst. Der Prüfer kann beispielsweise überprüfen, welche Lieferungen von der USt-ID eines Onlinehändlers an Ihr Unternehmen erfolgt sind. Dies kann mit den gebuchten Einkäufen abgeglichen werden.
Übersteigen die gemeldeten Lieferungen die gebuchten Einkäufe, unterstellt das Finanzamt, dass es sich um private Einkäufe handelt, für welche keine Umsatzsteuerabgeführt wurde. Die nicht abgeführten Steuerbeträge werden dann von Ihnen nachgefordert. Außerdem drohen noch weitere Strafzahlungen bzw. Strafverfahren.
Um zu prüfen, ob falsche Rechnungen durch Einkäufe über ein privates Benutzerkonto vorliegen, muss der Prüfer nur die gebuchten Belege kontrollieren.
Ist der Onlinehändler nicht für eine korrekte Abrechnung verantwortlich?
Grundsätzlich ja! Er muss sich jedoch auf die Angaben im Benutzerkonto seiner Kunden verlassen können. Wenn Sie als Privatkunde auftreten, wird dies nicht hinterfragt und die Abrechnung erfolgt entsprechend der Regelungen für Privatkunden.
Ebenso erfolgt keine weitere Prüfung, wenn Sie ein geschäftliches Konto anlegen und dabei eine USt-ID hinterlegen. Sie steuern also die korrekte Abrechnung durch die Nutzung des richtigen Benutzerkontos.
FAZIT
Wir raten Ihnen daher jeweils ein privates und ein geschäftliches Konto zu führen. Bei den Einkäufen ist dann stets darauf zu achten, dass das richtige Konto verwendet wird.